§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen ”Österreichischer Verein für Altlastenmanagement (ÖVA)“. Das
englische Synonym lautet “Austrian Association for Management of Contaminated Sites”.

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: die Erkundung, Erfassung,
Bewertung, Sanierung Vermeidung von Altlasten sowie deren Wiedereingliederung in den
Nutzungskreislauf zu fördern und die auf diesen Gebieten tätigen Fachleute zusammenzuführen. Zu
den Aufgaben des ÖVA gehören insbesondere:
− Vertretung gemeinsamer wissenschaftlicher, technischer und umweltrelevanter Belange des
Managements kontaminierter Flächen
− Auskunftserteilung und Beratung zu allgemeinen wissenschaftlichen, wirtschaftlichen,
technischen, umweltrelevanten, rechtlichen, politischen und organisatorischen Belangen des
Managements kontaminierter Flächen
− Beobachtung und Förderung des Managements kontaminierter Flächen und Einflussnahme
auf die konsequente Anwendung des anerkannten Standes von Wissenschaft und Technik
sowie auf die Weiterentwicklung des politischen und rechtlichen Rahmens
− Mitwirkung bei der Erarbeitung von Regelwerken, Normen und gemeinsamen
Handlungsempfehlungen und deren Fortschreibung zur Qualitätssicherung in den
Fachgebieten des Managements kontaminierter Flächen
− Zusammenarbeit mit Körperschaften des öffentlichen Rechts, Städten und Gemeinden,
Verbänden, Unternehmen, wissenschaftlich-technischen Einrichtungen und Einzelpersonen,
die auf dem Gebiet des Managements kontaminierter Flächen sowie angrenzenden
Fachgebieten tätig oder an Fachfragen interessiert sind
− Durchführung von Forschungsprojekten
− Förderung und Unterstützung der fachlichen Aus- und Fortbildung
− Förderung und Unterstützung einer breiten Öffentlichkeitsarbeit zur Vermittlung von
Erkenntnissen und Erfahrungen des Managements kontaminierter Flächen.
− Zusammenarbeit und Gedankenaustausch mit fachverwandten Vereinigungen, Institutionen
und Netzwerken im In- und Ausland zur Förderung des Fachgebietes, insbesondere auf der
Ebene der Europäische Union bzw. international
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel
erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
− Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen
− Organisation von Workshops und Symposien
− Herausgabe wissenschaftlicher und technischer Publikationen
− Vorbereitung und Herausgabe von Richtlinien
− Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
− Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
− Spenden und Vermächtnisse
− Erträgnisse aus vereinseigenen Veranstaltungen
− Verkauf von vereinseigenen Publikationen
− Erträgnisse aus Projektarbeiten
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und
Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche
Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags
fördern. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer
Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die technisches, wissenschaftliches oder
juridisches Interesse an der Förderung des Altlastenwesens haben, sowie juristische Personen und
rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet
der Vorstand; die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Über die
Verleihung (und Aberkennung) von Ehrenmitgliedschaften entscheidet die Generalversammlung.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer:innen, im Fall eines bereits bestellten
Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein
Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme
ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens
3 Monat/e vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum
nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung
anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Für Veranstaltungen, die vergünstigte Konditionen für
die Teilnahme von Vereinsmitgliedern gewähren, können fördernde Mitglieder max. drei Personen,
ordentliche Mitglieder, die juridische Personen sind, eine Person zu vergünstigten Konditionen
entsenden.
(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den
ordentlichen, den fördernden und den Ehrenmitgliedern, nicht aber den außerordentlichen
Mitgliedern zu. In diesem Sinne wahlberechtigte Mitglieder, die juridische Personen sind, können
eine Person namhaft machen, der das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und
passive Wahlrecht für die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes zusteht.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben
die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Alle zur Zahlung von
Mitgliedsbeitrag verpflichteten Mitglieder (ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder)
sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die
Rechnungsprüfer:innen (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen
Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer:innen binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels E-Mail (an die vom Mitglied
dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch
den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des
Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder die Präsidentin, im Fall einer
Verhinderung sein:e Stellvertreter:in. Wenn auch diese:r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
− Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
− Beschlussfassung über den Voranschlag;
− Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
− Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein;
− Entlastung des Vorstands;
− Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche,
außerordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder;
− Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
− Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
− Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und dem:der Stellvertreter:in,
dem:der Generalsekretär:in und seinem:seiner Stellvertreter:in, dem:der Schatzmeister:in und
seinem:r Stellvertreter:in, dem_der Schriftleiter:in und Beisitzer:innen.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu
die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der
Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit
aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die
Rechnungsprüfer:innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten oder der Präsidentin, in deren Verhinderung von seinem:r
Stellvertreter:in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit
verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens
die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident oder die Präsidentin, bei Verhinderung sein:e Stellvertreter:in. Ist
auch diese:r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied
oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines
Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
− Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
− Vorbereitung der Generalversammlung;
− Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
− Verwaltung des Vereinsvermögens;
− Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden
Vereinsmitgliedern;
− Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident oder die Präsidentin führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der:die
Generalsekretär:in unterstützt den Obmann oder die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des
Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten oder der Präsidentin und des
Generalsekretärs oder der Generalsekretärin, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte
Dispositionen) des Präsidenten oder der Präsidentin und des:der Schatzmeister:in. Rechtsgeschäfte
zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds, wobei das zustimmende Vorstandsmitglied in der betreffenden Angelegenheit
nicht befangen sein darf.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident oder die Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Generalsekretär oder die Generalsektretärin führt die Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstands.
(7) Der Schatzmeister oder die Schatzmeiserin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
(8) Dem Schriftleiter oder der Schriftleiterin obliegt die Herausgabe der Publikationen des Vereines.
(9) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin, des
Generalsekretärs oder der Generalsektretärin und des Schatzmeisters oder Schatzmeisterin ihre
Stellvertreter.
§ 14: Rechnungsprüfer:in
(1) Zwei Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer:innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme
der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfer:innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch
die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer:innen die Bestimmungen des §
11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter:in schriftlich namhaft macht.
Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb
von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den
Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter:innen binnen
weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des
Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem
Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber
zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu
übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das
verbleibende Vereinsvermögen der gemeinnützigen “Caritas der Erzdiözese Wien” zur Verwendung
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung
(BAO) zu. Sollte zu diesem Zeitpunkt diese Institution jedoch nicht mehr existieren oder seine
gemeinnützige Ausrichtung verloren haben, so ist das Vermögen jedenfalls wieder für gemeinnützige
Zwecke iSd der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung
der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige
Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
(5) Dieselben Regelungen gelten bei behördlicher Auflösung des Vereines sowie im Falle des
Wegfallens des begünstigten Zweckes des Vereines oder des Verlustes der Gemeinnützigkeit.