{"id":420,"date":"2013-01-12T10:27:51","date_gmt":"2013-01-12T10:27:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.altlastenmanagement.at\/home\/?p=420"},"modified":"2023-08-22T10:11:23","modified_gmt":"2023-08-22T10:11:23","slug":"statuten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.altlastenmanagement.at\/home\/statuten\/","title":{"rendered":"Statuten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002<\/strong><br \/>\n\u00a7 1: Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich<br \/>\n(1) Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201d\u00d6sterreichischer Verein f\u00fcr Altlastenmanagement (\u00d6VA)\u201c. Das<br \/>\nenglische Synonym lautet \u201cAustrian Association for Management of Contaminated Sites\u201d.<br \/>\n(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine T\u00e4tigkeit auf ganz \u00d6sterreich.<br \/>\n(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.<\/p>\n<p>\u00a7 2: Zweck<br \/>\nDer Verein, dessen T\u00e4tigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: die Erkundung, Erfassung,<br \/>\nBewertung, Sanierung Vermeidung von Altlasten sowie deren Wiedereingliederung in den<br \/>\nNutzungskreislauf zu f\u00f6rdern und die auf diesen Gebieten t\u00e4tigen Fachleute zusammenzuf\u00fchren. Zu<br \/>\nden Aufgaben des \u00d6VA geh\u00f6ren insbesondere:<br \/>\n\u2212 Vertretung gemeinsamer wissenschaftlicher, technischer und umweltrelevanter Belange des<br \/>\nManagements kontaminierter Fl\u00e4chen<br \/>\n\u2212 Auskunftserteilung und Beratung zu allgemeinen wissenschaftlichen, wirtschaftlichen,<br \/>\ntechnischen, umweltrelevanten, rechtlichen, politischen und organisatorischen Belangen des<br \/>\nManagements kontaminierter Fl\u00e4chen<br \/>\n\u2212 Beobachtung und F\u00f6rderung des Managements kontaminierter Fl\u00e4chen und Einflussnahme<br \/>\nauf die konsequente Anwendung des anerkannten Standes von Wissenschaft und Technik<br \/>\nsowie auf die Weiterentwicklung des politischen und rechtlichen Rahmens<br \/>\n\u2212 Mitwirkung bei der Erarbeitung von Regelwerken, Normen und gemeinsamen<br \/>\nHandlungsempfehlungen und deren Fortschreibung zur Qualit\u00e4tssicherung in den<br \/>\nFachgebieten des Managements kontaminierter Fl\u00e4chen<br \/>\n\u2212 Zusammenarbeit mit K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts, St\u00e4dten und Gemeinden,<br \/>\nVerb\u00e4nden, Unternehmen, wissenschaftlich-technischen Einrichtungen und Einzelpersonen,<br \/>\ndie auf dem Gebiet des Managements kontaminierter Fl\u00e4chen sowie angrenzenden<br \/>\nFachgebieten t\u00e4tig oder an Fachfragen interessiert sind<br \/>\n\u2212 Durchf\u00fchrung von Forschungsprojekten<br \/>\n\u2212 F\u00f6rderung und Unterst\u00fctzung der fachlichen Aus- und Fortbildung<br \/>\n\u2212 F\u00f6rderung und Unterst\u00fctzung einer breiten \u00d6ffentlichkeitsarbeit zur Vermittlung von<br \/>\nErkenntnissen und Erfahrungen des Managements kontaminierter Fl\u00e4chen.<br \/>\n\u2212 Zusammenarbeit und Gedankenaustausch mit fachverwandten Vereinigungen, Institutionen<br \/>\nund Netzwerken im In- und Ausland zur F\u00f6rderung des Fachgebietes, insbesondere auf der<br \/>\nEbene der Europ\u00e4ische Union bzw. international<\/p>\n<p>\u00a7 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks<br \/>\n(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angef\u00fchrten ideellen und materiellen Mittel<br \/>\nerreicht werden.<br \/>\n(2) Als ideelle Mittel dienen:<br \/>\n\u2212 Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen<br \/>\n\u2212 Organisation von Workshops und Symposien<br \/>\n\u2212 Herausgabe wissenschaftlicher und technischer Publikationen<br \/>\n\u2212 Vorbereitung und Herausgabe von Richtlinien<br \/>\n\u2212 Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen<br \/>\n(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:<br \/>\n\u2212 Beitrittsgeb\u00fchren und Mitgliedsbeitr\u00e4ge<br \/>\n\u2212 Spenden und Verm\u00e4chtnisse<br \/>\n\u2212 Ertr\u00e4gnisse aus vereinseigenen Veranstaltungen<br \/>\n\u2212 Verkauf von vereinseigenen Publikationen<br \/>\n\u2212 Ertr\u00e4gnisse aus Projektarbeiten<\/p>\n<p>\u00a7 4: Arten der Mitgliedschaft<br \/>\n(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, au\u00dferordentliche, f\u00f6rdernde und<br \/>\nEhrenmitglieder.<br \/>\n(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Au\u00dferordentliche<br \/>\nMitglieder sind solche, die die Vereinst\u00e4tigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags<br \/>\nf\u00f6rdern. F\u00f6rdernde Mitglieder sind solche, die die Vereinst\u00e4tigkeit vor allem durch Zahlung eines<br \/>\nerh\u00f6hten Mitgliedsbeitrags f\u00f6rdern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer<br \/>\nVerdienste um den Verein ernannt werden.<\/p>\n<p>\u00a7 5: Erwerb der Mitgliedschaft<br \/>\n(1) Mitglieder des Vereins k\u00f6nnen alle physischen Personen, die technisches, wissenschaftliches oder<br \/>\njuridisches Interesse an der F\u00f6rderung des Altlastenwesens haben, sowie juristische Personen und<br \/>\nrechtsf\u00e4hige Personengesellschaften werden.<br \/>\n(2) \u00dcber die Aufnahme von ordentlichen, au\u00dferordentlichen und f\u00f6rdernden Mitgliedern entscheidet<br \/>\nder Vorstand; die Aufnahme kann ohne Angabe von Gr\u00fcnden verweigert werden. \u00dcber die<br \/>\nVerleihung (und Aberkennung) von Ehrenmitgliedschaften entscheidet die Generalversammlung.<br \/>\n(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorl\u00e4ufige Aufnahme von ordentlichen und<br \/>\nau\u00dferordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgr\u00fcnder:innen, im Fall eines bereits bestellten<br \/>\nVorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein<br \/>\nVorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme<br \/>\nordentlicher und au\u00dferordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gr\u00fcnder des Vereins.<br \/>\n(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die<br \/>\nGeneralversammlung.<\/p>\n<p>\u00a7 6: Beendigung der Mitgliedschaft<br \/>\n(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsf\u00e4higen<br \/>\nPersonengesellschaften durch Verlust der Rechtspers\u00f6nlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch<br \/>\nAusschluss.<br \/>\n(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens<br \/>\n3 Monat\/e vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige versp\u00e4tet, so ist sie erst zum<br \/>\nn\u00e4chsten Austrittstermin wirksam. F\u00fcr die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe ma\u00dfgeblich.<br \/>\n(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschlie\u00dfen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher<br \/>\nMahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist l\u00e4nger als sechs Monate mit der Zahlung der<br \/>\nMitgliedsbeitr\u00e4ge im R\u00fcckstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der f\u00e4llig gewordenen<br \/>\nMitgliedsbeitr\u00e4ge bleibt hievon unber\u00fchrt.<br \/>\n(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung<br \/>\nanderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verf\u00fcgt werden.<br \/>\n(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gr\u00fcnden von der<br \/>\nGeneralversammlung \u00fcber Antrag des Vorstands beschlossen werden.<\/p>\n<p>\u00a7 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder<br \/>\n(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die<br \/>\nEinrichtungen des Vereins zu beanspruchen. F\u00fcr Veranstaltungen, die verg\u00fcnstigte Konditionen f\u00fcr<br \/>\ndie Teilnahme von Vereinsmitgliedern gew\u00e4hren, k\u00f6nnen f\u00f6rdernde Mitglieder max. drei Personen,<br \/>\nordentliche Mitglieder, die juridische Personen sind, eine Person zu verg\u00fcnstigten Konditionen<br \/>\nentsenden.<br \/>\n(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den<br \/>\nordentlichen, den f\u00f6rdernden und den Ehrenmitgliedern, nicht aber den au\u00dferordentlichen<br \/>\nMitgliedern zu. In diesem Sinne wahlberechtigte Mitglieder, die juridische Personen sind, k\u00f6nnen<br \/>\neine Person namhaft machen, der das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und<br \/>\npassive Wahlrecht f\u00fcr die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes zusteht.<br \/>\n(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kr\u00e4ften zu f\u00f6rdern und alles zu<br \/>\nunterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden k\u00f6nnte. Sie haben<br \/>\ndie Vereinsstatuten und die Beschl\u00fcsse der Vereinsorgane zu beachten. Alle zur Zahlung von<br \/>\nMitgliedsbeitrag verpflichteten Mitglieder (ordentliche, au\u00dferordentliche und f\u00f6rdernde Mitglieder)<br \/>\nsind zur p\u00fcnktlichen Zahlung der Beitrittsgeb\u00fchr und der Mitgliedsbeitr\u00e4ge in der von der<br \/>\nGeneralversammlung beschlossenen H\u00f6he verpflichtet.<\/p>\n<p>\u00a7 8: Vereinsorgane<br \/>\nOrgane des Vereins sind die Generalversammlung (\u00a7\u00a7 9 und 10), der Vorstand (\u00a7\u00a7 11 bis 13), die<br \/>\nRechnungspr\u00fcfer:innen (\u00a7 14) und das Schiedsgericht (\u00a7 15).<\/p>\n<p>\u00a7 9: Generalversammlung<br \/>\n(1) Die Generalversammlung ist die \u201cMitgliederversammlung\u201d im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.<br \/>\nEine ordentliche Generalversammlung findet j\u00e4hrlich statt.<br \/>\n(2) Eine au\u00dferordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen<br \/>\nGeneralversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder<br \/>\noder auf Verlangen der Rechnungspr\u00fcfer:innen binnen vier Wochen statt.<br \/>\n(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den au\u00dferordentlichen Generalversammlungen sind alle<br \/>\nMitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels E-Mail (an die vom Mitglied<br \/>\ndem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der<br \/>\nGeneralversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch<br \/>\nden Vorstand.<br \/>\n(4) Antr\u00e4ge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der<br \/>\nGeneralversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels E-Mail einzureichen.<br \/>\n(5) G\u00fcltige Beschl\u00fcsse \u2013 ausgenommen solche \u00fcber einen Antrag auf Einberufung einer<br \/>\nau\u00dferordentlichen Generalversammlung \u2013 k\u00f6nnen nur zur Tagesordnung gefasst werden.<br \/>\n(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied<br \/>\nhat eine Stimme. Die \u00dcbertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer<br \/>\nschriftlichen Bevollm\u00e4chtigung ist zul\u00e4ssig.<br \/>\n(7) Die Generalversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussf\u00e4hig.<br \/>\n(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit<br \/>\neinfacher Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. Beschl\u00fcsse, mit denen das Statut des<br \/>\nVereins ge\u00e4ndert oder der Verein aufgel\u00f6st werden soll, bed\u00fcrfen jedoch einer qualifizierten<br \/>\nMehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen.<br \/>\n(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung f\u00fchrt der Pr\u00e4sident oder die Pr\u00e4sidentin, im Fall einer<br \/>\nVerhinderung sein:e Stellvertreter:in. Wenn auch diese:r verhindert ist, so f\u00fchrt das an Jahren \u00e4lteste<br \/>\nanwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.<\/p>\n<p>\u00a7 10: Aufgaben der Generalversammlung<br \/>\nDer Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:<br \/>\n\u2212 Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des<br \/>\nRechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungspr\u00fcfer;<br \/>\n\u2212 Beschlussfassung \u00fcber den Voranschlag;<br \/>\n\u2212 Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungspr\u00fcfer;<br \/>\n\u2212 Genehmigung von Rechtsgesch\u00e4ften zwischen Rechnungspr\u00fcfer:innen und Verein;<br \/>\n\u2212 Entlastung des Vorstands;<br \/>\n\u2212 Festsetzung der H\u00f6he der Beitrittsgeb\u00fchr und der Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr ordentliche,<br \/>\nau\u00dferordentliche Mitglieder und f\u00f6rdernde Mitglieder;<br \/>\n\u2212 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;<br \/>\n\u2212 Beschlussfassung \u00fcber Statuten\u00e4nderungen und die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins;<br \/>\n\u2212 Beratung und Beschlussfassung \u00fcber sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.<\/p>\n<p>\u00a7 11: Vorstand<br \/>\n(1) Der Vorstand besteht aus dem Pr\u00e4sidenten oder der Pr\u00e4sidentin und dem:der Stellvertreter:in,<br \/>\ndem:der Generalsekret\u00e4r:in und seinem:seiner Stellvertreter:in, dem:der Schatzmeister:in und<br \/>\nseinem:r Stellvertreter:in, dem_der Schriftleiter:in und Beisitzer:innen.<br \/>\n(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gew\u00e4hlt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines<br \/>\ngew\u00e4hlten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes w\u00e4hlbares Mitglied zu kooptieren, wozu<br \/>\ndie nachtr\u00e4gliche Genehmigung in der n\u00e4chstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. F\u00e4llt der<br \/>\nVorstand ohne Selbsterg\u00e4nzung durch Kooptierung \u00fcberhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit<br \/>\naus, so ist jeder Rechnungspr\u00fcfer verpflichtet, unverz\u00fcglich eine au\u00dferordentliche<br \/>\nGeneralversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die<br \/>\nRechnungspr\u00fcfer:innen handlungsunf\u00e4hig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation<br \/>\nerkennt, unverz\u00fcglich die Bestellung eines Kurators beim zust\u00e4ndigen Gericht zu beantragen, der<br \/>\numgehend eine au\u00dferordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.<br \/>\n(3) Die Funktionsperiode des Vorstands betr\u00e4gt zwei Jahre. Wiederwahl ist m\u00f6glich.<br \/>\n(4) Der Vorstand wird vom Pr\u00e4sidenten oder der Pr\u00e4sidentin, in deren Verhinderung von seinem:r<br \/>\nStellvertreter:in, schriftlich oder m\u00fcndlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit<br \/>\nverhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.<br \/>\n(5) Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens<br \/>\ndie H\u00e4lfte von ihnen anwesend ist.<br \/>\n(6) Der Vorstand fasst seine Beschl\u00fcsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt<br \/>\ndie Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br \/>\n(7) Den Vorsitz f\u00fchrt der Pr\u00e4sident oder die Pr\u00e4sidentin, bei Verhinderung sein:e Stellvertreter:in. Ist<br \/>\nauch diese:r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren \u00e4ltesten anwesenden Vorstandsmitglied<br \/>\noder jenem Vorstandsmitglied, das die \u00fcbrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.<br \/>\n(8) Au\u00dfer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines<br \/>\nVorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und R\u00fccktritt (Abs. 10).<br \/>\n(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder<br \/>\nentheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.<br \/>\n(10) Die Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen jederzeit schriftlich ihren R\u00fccktritt erkl\u00e4ren. Die<br \/>\nR\u00fccktrittserkl\u00e4rung ist an den Vorstand, im Falle des R\u00fccktritts des gesamten Vorstands an die<br \/>\nGeneralversammlung zu richten. Der R\u00fccktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines<br \/>\nNachfolgers wirksam.<\/p>\n<p>\u00a7 12: Aufgaben des Vorstands<br \/>\nDem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das \u201cLeitungsorgan\u201d im Sinne des<br \/>\nVereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen<br \/>\nVereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende<br \/>\nAngelegenheiten:<br \/>\n\u2212 Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des<br \/>\nRechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);<br \/>\n\u2212 Vorbereitung der Generalversammlung;<br \/>\n\u2212 Einberufung der ordentlichen und der au\u00dferordentlichen Generalversammlung;<br \/>\n\u2212 Verwaltung des Vereinsverm\u00f6gens;<br \/>\n\u2212 Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, au\u00dferordentlichen und f\u00f6rdernden<br \/>\nVereinsmitgliedern;<br \/>\n\u2212 Aufnahme und K\u00fcndigung von Angestellten des Vereins.<\/p>\n<p>\u00a7 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder<br \/>\n(1) Der Pr\u00e4sident oder die Pr\u00e4sidentin f\u00fchrt die laufenden Gesch\u00e4fte des Vereins. Der:die<br \/>\nGeneralsekret\u00e4r:in unterst\u00fctzt den Obmann oder die Obfrau bei der F\u00fchrung der Vereinsgesch\u00e4fte.<br \/>\n(2) Der Pr\u00e4sident oder die Pr\u00e4sidentin vertritt den Verein nach au\u00dfen. Schriftliche Ausfertigungen des<br \/>\nVereins bed\u00fcrfen zu ihrer G\u00fcltigkeit der Unterschriften des Pr\u00e4sidenten oder der Pr\u00e4sidentin und des<br \/>\nGeneralsekret\u00e4rs oder der Generalsekret\u00e4rin, in Geldangelegenheiten (= verm\u00f6genswerte<br \/>\nDispositionen) des Pr\u00e4sidenten oder der Pr\u00e4sidentin und des:der Schatzmeister:in. Rechtsgesch\u00e4fte<br \/>\nzwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bed\u00fcrfen der Zustimmung eines anderen<br \/>\nVorstandsmitglieds, wobei das zustimmende Vorstandsmitglied in der betreffenden Angelegenheit<br \/>\nnicht befangen sein darf.<br \/>\n(3) Rechtsgesch\u00e4ftliche Bevollm\u00e4chtigungen, den Verein nach au\u00dfen zu vertreten bzw. f\u00fcr ihn zu<br \/>\nzeichnen, k\u00f6nnen ausschlie\u00dflich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.<br \/>\n(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Pr\u00e4sident oder die Pr\u00e4sidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten,<br \/>\ndie in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener<br \/>\nVerantwortung selbst\u00e4ndig Anordnungen zu treffen; im Innenverh\u00e4ltnis bed\u00fcrfen diese jedoch der<br \/>\nnachtr\u00e4glichen Genehmigung durch das zust\u00e4ndige Vereinsorgan.<br \/>\n(5) Der Pr\u00e4sident oder die Pr\u00e4sidentin f\u00fchrt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.<br \/>\n(6) Der Generalsekret\u00e4r oder die Generalsektret\u00e4rin f\u00fchrt die Protokolle der Generalversammlung<br \/>\nund des Vorstands.<br \/>\n(7) Der Schatzmeister oder die Schatzmeiserin ist f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Geldgebarung des Vereins<br \/>\nverantwortlich.<br \/>\n(8) Dem Schriftleiter oder der Schriftleiterin obliegt die Herausgabe der Publikationen des Vereines.<br \/>\n(9) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Pr\u00e4sidenten oder der Pr\u00e4sidentin, des<br \/>\nGeneralsekret\u00e4rs oder der Generalsektret\u00e4rin und des Schatzmeisters oder Schatzmeisterin ihre<br \/>\nStellvertreter.<\/p>\n<p>\u00a7 14: Rechnungspr\u00fcfer:in<br \/>\n(1) Zwei Rechnungspr\u00fcfer:innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren<br \/>\ngew\u00e4hlt. Wiederwahl ist m\u00f6glich. Die Rechnungspr\u00fcfer:innen d\u00fcrfen keinem Organ \u2013 mit Ausnahme<br \/>\nder Generalversammlung \u2013 angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Pr\u00fcfung ist.<br \/>\n(2) Den Rechnungspr\u00fcfer:innen obliegt die laufende Gesch\u00e4ftskontrolle sowie die Pr\u00fcfung der<br \/>\nFinanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Rechnungslegung und die<br \/>\nstatutengem\u00e4\u00dfe Verwendung der Mittel.<br \/>\n(3) Rechtsgesch\u00e4fte zwischen Rechnungspr\u00fcfer:innen und Verein bed\u00fcrfen der Genehmigung durch<br \/>\ndie Generalversammlung. Im \u00dcbrigen gelten f\u00fcr die Rechnungspr\u00fcfer:innen die Bestimmungen des \u00a7<br \/>\n11 Abs. 8 bis 10 sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>\u00a7 15: Schiedsgericht<br \/>\n(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverh\u00e4ltnis entstehenden Streitigkeiten ist das<br \/>\nvereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine \u201cSchlichtungseinrichtung\u201d im Sinne des<br \/>\nVereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den \u00a7\u00a7 577 ZPO.<br \/>\n(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart<br \/>\ngebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter:in schriftlich namhaft macht.<br \/>\n\u00dcber Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb<br \/>\nvon 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verst\u00e4ndigung durch den<br \/>\nVorstand innerhalb von sieben Tagen w\u00e4hlen die namhaft gemachten Schiedsrichter:innen binnen<br \/>\nweiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei<br \/>\nStimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des<br \/>\nSchiedsgerichts d\u00fcrfen keinem Organ \u2013 mit Ausnahme der Generalversammlung \u2013 angeh\u00f6ren, dessen<br \/>\nT\u00e4tigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.<br \/>\n(3) Das Schiedsgericht f\u00e4llt seine Entscheidung nach Gew\u00e4hrung beiderseitigen Geh\u00f6rs bei<br \/>\nAnwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem<br \/>\nWissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endg\u00fcltig.<\/p>\n<p>\u00a7 16: Freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins<br \/>\n(1) Die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen<br \/>\nGeneralversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen<br \/>\nbeschlossen werden.<br \/>\n(2) Diese Generalversammlung hat auch \u2013 sofern Vereinsverm\u00f6gen vorhanden ist \u2013 \u00fcber die<br \/>\nLiquidation zu beschlie\u00dfen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss dar\u00fcber<br \/>\nzu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsverm\u00f6gen zu<br \/>\n\u00fcbertragen hat.<br \/>\n(3) Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen beg\u00fcnstigten Vereinszweckes f\u00e4llt das<br \/>\nverbleibende Vereinsverm\u00f6gen der gemeinn\u00fctzigen \u201cCaritas der Erzdi\u00f6zese Wien\u201d zur Verwendung<br \/>\nf\u00fcr gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke im Sinne der \u00a7\u00a7 34 ff Bundesabgabenordnung<br \/>\n(BAO) zu. Sollte zu diesem Zeitpunkt diese Institution jedoch nicht mehr existieren oder seine<br \/>\ngemeinn\u00fctzige Ausrichtung verloren haben, so ist das Verm\u00f6gen jedenfalls wieder f\u00fcr gemeinn\u00fctzige<br \/>\nZwecke iSd der \u00a7\u00a7 34 ff BAO zu verwenden.<br \/>\n(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Aufl\u00f6sung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung<br \/>\nder zust\u00e4ndigen Vereinsbeh\u00f6rde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige<br \/>\nAufl\u00f6sung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.<br \/>\n(5) Dieselben Regelungen gelten bei beh\u00f6rdlicher Aufl\u00f6sung des Vereines sowie im Falle des<br \/>\nWegfallens des beg\u00fcnstigten Zweckes des Vereines oder des Verlustes der Gemei<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 \u00a7 1: Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich (1) Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201d\u00d6sterreichischer Verein f\u00fcr Altlastenmanagement (\u00d6VA)\u201c. Das englische Synonym lautet \u201cAustrian Association for Management of Contaminated Sites\u201d. 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